Satzung

„Puzzleverein Deutschland e.V.“

Satzung vom 13.1.2024

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Puzzleverein Deutschland e.V.“.

(2) Er hat den Sitz in 71711 Murr und wird in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend-, und Altenhilfe sowie die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens

(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Dem Förderverein können als ordentliche oder fördernde Mitglieder angehören:

(1) Natürliche Personen, juristische Personen, Vereine und Körperschaften. Ordentliche und fördernde Mitglieder genießen die gleichen Rechte.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder durch den Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person oder des Vereins.

(4) Bei einem freiwilligen Austritt muss der Austritt unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung

(6) Der Ausschluss wird mit der einfachen Mehrheit des gesamten Vorstands beschlossen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben für das laufende Geschäftsjahr den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Änderung des Mitgliedsbeitrages müssen 2/3 der Anwesenden der Mitgliederversammlung zustimmen.

(3) Der Beitrag für das Kalenderjahr ist jährlich bis zum 31. März fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im 1. Halbjahr einberufen. Die Mitglieder sind mindestens 8 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Jedes Vorstandsmitglied kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Hälfte des Vorstandes unter Angabe der Gründe dies verlangen. Die Einladung hat mit § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu erfolgen.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.

(5) Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich dem 1. Vorsitzenden vorzulegen.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit im 2. Abstimmungsverfahren ist der Antrag abgelehnt.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit durch Unterschrift des/der 1. und 2. Vorsitzenden bestätigt wird.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht mindestens aus einem 1. und 2. Vorstand aber maximal vier weiteren Vorständen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 1 Jahr

§ 9 Kassenprüfer

(1) Der Kassenprüfer hat die ordnungs- und satzungsgemäße Kassenführung zu prüfen und bei der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

(2) Es sind 2 Kassenprüfer(in) zu wählen, die nicht Mitglied der Vorstandschaft sind. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr im Wechsel einen Kassenprüfer oder seinen Stellvertreter.

(3) Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt 2 Jahre.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Änderungen müssen den Mitgliedern mit Text als Punkt der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung darf nur die Auflösung des Vereins beinhalten. Die Begründung für den Auflösungsantrag ist den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mit der Einladung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, ist die Mitgliederversammlung neu einzuberufen.

Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

(3) Der Auflösungsbeschluss muss von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder getragen werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ravensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist erst nach Einwilligung durch das Finanzamt Ludwigsburg zu vollziehen.

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 13.1.2024 beschlossen.